Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit hat die CONCORDIA ihren Vertrag mit den Hirslanden Kliniken gelöst. Aufgrund des vertraglosen Zustandes gewährt die CONCORDIA ihren Versicherten in der Privat- bzw. Halbprivatabteilung Spital stationär keine (volle) Kostendeckung mehr.

Da die Hirslanden Klinik Zürich für die meisten Liechtensteiner Patienten mit Herzerkrankungen die erste Adresse für notwendige stationäre Behandlungen darstellt, hat dieser Entscheid auch für viele Versicherte in Liechtenstein negative Konsequenzen.

Wie einer Pressemitteilung der Hirslanden Klinik zu entnehmen ist, hat sich die CONCORDIA entschieden, keine Kostendeckung in der privaten oder halbprivaten Abteilung der Andreas Klinik Cham und Klinik Hirslanden Zürich mehr zu übernehmen. Sie verweigert ihren zusatzversicherten Patientinnen und Patienten die Erteilung von Kostengutsprachen für Eintritte an der Andreas Klinik ab dem 13. Juni 2022 und der Klinik Hirslanden ab dem 18. Juli 2022.

Der Entscheid gilt auch für CONCORDIA Versicherte, welche nach einem Eintritt via die Notfallstation stationär behandelt werden müssen.

Gemäss Hirslanden begründet die CONCORDIA diesen Entscheid damit, dass die Preisforderungen der beiden Kliniken nicht gerechtfertigt seien. Fakt sei, dass die zur Verhandlung stehenden Spitaltarife der beiden Kliniken zwischen CONCORDIA und Hirslanden bereits seit rund vier Jahren unverändert Anwendung gefunden haben und damals gemeinsam vertraglich vereinbart wurden. Hirslanden habe zudem in der laufenden Verhandlungsrunde trotz erfahrener Kostenerhöhung infolge der Covid-19-Pandemie und der aktuell anziehenden Inflation Hand zu tieferen Preisen geboten, lehne aber die Dumping-Preisstrategie seitens CONCORDIA gegenüber Spitälern ab.

CONCORDIA Liechtenstein (www.concordia.li) informiert ihre Versicherten auf ihrer Homepage darüber, dass bei Aufenthalten in der privaten oder halbprivaten Abteilung in der Klinik Hirslanden in Zürich bei einem Spitaleintritt ab Montag, 28. Juli 2022, keine volle Kostendeckung mehr bestehe. Als Alternativen werden dem Versicherten der stationäre Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung der Klinik Hirslanden in Zürich geboten, oder die Behandlung in der privaten oder halbprivaten Abteilung eines anderen Spitals mit voller Kostendeckung. Darüber hinaus zieht sich die CONCORDIA darauf zurück, dass die Privatklinik eine Aufklärungspflicht habe und die Patientinnen und Patienten rechtzeitig vor Spitaleintritt über den vertragslosen Zustand informieren müsse. Versicherte, die sich trotz dem ab dem genannten Datum in der privaten oder halbprivaten Abteilung dieser Privatklinik behandeln lassen, müssten die Kosten selber tragen.

Die Uneinigkeiten werden so auf dem Buckel der Versicherten ausgetragen. Die LIPO hat schon mehrfach darauf hingewiesen, dass in der Versicherungspolice des Zusatzversicherten die freie Spitalwahl welt- bzw. schweizweit zugesichert wird. Wenn der Zusatzversicherte die teuren Prämien bezahlt hat, hat er seinerseits die vertraglichen Bestimmungen eingehalten und damit Anspruch auf die volle Leistung. Wie aber steht es mit der Erfüllung der Vertragspflicht seitens der Krankenkasse, im vorliegendem Fall der CONCORDIA?